§ 1 Name und Sitz
Der Verband führt den Namen Deutscher Bodybuilding- und Kraftsportverband.
Er ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und auf demokratischer Grundlage aufgebaut. Der Verband hat seinen Sitz in München.
Der Verband ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
Der Verband hat zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassischen und militärischen Gesichtspunkten den Sport zu fördern. Dieser Zweck wird wie folgt erreicht :
1. Die Förderung von Bodybuilding und Kraftsport.
2. Die Förderung sportlicher Tätigkeit mit Widerstand (Gewichten)- Geräten und Gymnastik im Ausmaß medizinischer Empfehlung – im Sinne des Fitness-Sportgedankens.
3. Die Förderung sportlicher Tätigkeiten mit Gewichten und Geräten zur Entwicklung von Kraft für verschiedene Sportdisziplinen und Kraftleistungswettkämpfe.
4. Die Forschung und Entwicklung der in Punkt 1-3 bezeichneten Disziplinen.
5. Die Ausrichtung von Veranstaltungen und Wettkampfmeisterschaften mit lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Beschickung.
6. Werbung und Aufklärung im Sinne sportlicher Öffentlichkeitsarbeit für die betreuten Disziplinen.
Der Verband verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO).
Seine Tätigkeit ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Führung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes schließt die Steuervergünstigung nicht aus. Erwirtschaftete Gewinne sind aber ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Die Inhaber von Verbandsämtern (Vorstandsmitglieder) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das hierfür erforderliche Hilfspersonal eingestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen aber keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
§ 3 Wettkampfordnung
Alle dem Verband angehörenden Mitglieder können ihre Angehörigen nach Startgenehmigung durch den Verband zu Wettkämpfen entsenden. Sie müssen Kenntnis der Wettkampfregeln des Veranstalters besitzen. Diese werden bei Inlandsveranstaltungen entsprechend § 2 Punkt 4 nach gegebenen Erkenntnissen stets weiterentwickelt und sind für eine Wettkampfveranstaltung bindend. Bei internationalen Veranstaltungen gelten die Wettkampfregeln des Weltverbandes, desgleichen bei Inlandsveranstaltungen, wenn die Aussendung anderer Wettkampfregeln vom Verband nicht rechtzeitig erfolgt ist.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verband führt ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
1. Ordentliche Mitglieder sind die Landesverbände :
Baden-Württembergischer Landesverband für Bodybuilding, Kraftsport und Fitness e.V.
Bayerischer Landesverband für Bodybuilding, Fitness und Kraftsport e.V.
Vereinigung Berliner Bodybuilder und Fitness-Sportler e.V.
Hamburger Bodybuilding Vereinigung e.V.
Hessischer Bodybuilding und Kraftsportverband e.V.
Niedersächsischer Bodybuilding und Kraftsportverband e.V.
Nordrhein-Westfälischer Bodybuilding und Kraftsportverband e.V.
Rheinland-Pfälzischer Bodybuilding u. Fitnessverband e.V.
Saarländischer Bodybuilding und Kraftsportverband e.V.
Landesverband für Bodybuilding, Fitness und Kraftsport e.V. Schleswig-Holstein .
Landesverband Brandenburg e.V.
Landesverband Mecklenburg -Vorpommern e.V
Bodybuilding-, Fitness-und Kraftsportverband Sachsen e.V.
Sachsenanhaltinischer Landesverband für Bodybuilding, Fitness-und Kraftsport e.V.
Thüringer Bodybuilding und Fitnessverein e.V.
2. Außerordentliche Mitglieder
a) Natürliche Personen
b) unterstützende Institutionen
c) Firmen.
3. Ehrenmitglieder.
§ 5 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Anträge auf Aufnahme als ordentliches bzw. außerordentliches Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Verbandes zu richten, wobei Minderjährige einer Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter bedürfen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluß. Eine eventuelle Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung, es besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
4. Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit durch schriftliche, eingeschriebene Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Kalenderjahr werden durch das Ausscheiden nicht berührt.
5. Der Ausschluß eines Mitglieds kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines ordentlichen Mitglieds durch Beschluß des Vorstandes erfolgen. Vor der Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
6. Der Ausschluß eines Mitglieds bedarf keines schriftlich begründeten Antrags, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als 3 Monate in Verzug ist und auch nach Mahnung durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht bezahlt hat.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Den Mitglieder des Verbandes steht das Recht zu, die Einrichtungen des Verbandes zu benützen. Es steht ihnen weiter das Recht zu, durch einen Delegierten bei der Mitgliederversammlung vertreten zu sein und von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen. Sie haben die Pflicht, das Ansehen des Verbandes zu wahren und stets im Interesse desselben zu handeln. Sie sind weiter verpflichtet, die Satzung zu befolgen und die Interessen des Verbandes zu fördern und den Weisungen des Vorstandes Folge zu leisten.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind :
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Zur Mitgliederversammlung werden Vertreter der ordentlichen Mitglieder, sowie die außerordentlichen Mitglieder entsandt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur durch Zahlung der laufenden Beiträge bzw. der Außenstände gegenüber dem Verein ausgeübt werden.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist nach Ablauf von 1 Jahr nach der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, mindestens 30 Tage vor ihrer Abhaltung, unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte des beschlußfähigen Vorstandes oder zwei Fünftel der ordentlichen Mitglieder dies verlangen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich beim Vorstand einzubringen.
Wirkungsbereiche der Mitgliederversammlung :
1) Tätigkeitsbericht des Vorstands
2) Kassenbericht
3) Entlastung des Vorstandes
4) Neu- und Nachwahlen des Vorstandes
5) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
6) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung, sowie Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht.
Bei Personalentscheidungen gilt als gewählt, wer die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Abstimmberechtigten erhält. Wird keine Mehrheit erreicht, wird nochmals ein Wahlgang nach der absoluten Mehrheit durchgeführt.
Wird auch hier keine Mehrheit erreicht, gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlußunfähigkeit kann vom Präsidenten mündlich eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die frühestens eine halbe Stunde nach der ursprünglich angesetzten abgehalten werden kann. Diese Mitgliederversammlung ist auf jeden Fall beschlußfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.
Das Protokoll ist vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten, dem Generalsekretär, dem Kassenwart, dem Sportreferenten, dem Kampfrichterreferenten, dem Schriftführer, dem Kassenrevisor, dem Breitensportreferenten.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Sie werden auf die Dauer von drei Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur ordnungsgemäßen Wiederwahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche, außerordentliche oder Ehrenmitglied des Vereins werden, wenn es das 21. Lebensjahr vollendet hat.
Der Vorstand beschließt in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er ist beschlußfähig bei Anwesenheit des Präsidenten oder eines Präsidiumsmitglieds und die Hälfte seiner gewählten Mitglieder.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Der Präsident vertritt den Verein nach § 26 BGB.
Der Präsident benennt die Delegierten zu nationalen und internationalen
Veranstaltungen.
§ 10 Schiedsgericht
In allen innerhalb des Verbandes entstehenden Streitigkeiten persönlicher Art
entscheidet ein Schiedsgericht.
Es setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden und zwei Beiräten. Ein Vertreter der Beiräte übernimmt bei Verhinderung deren Aufgaben.
Das Schiedsgericht wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 11 Aufbringung und Verwendung der Geldmittel
Die Geldmittel werden aufgebracht durch Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Veranstaltungen, Spenden und Zuwendungen etc. Die Mittel des Vereines dürfen nur dem Sport dienenden Zwecken zugeführt werden. Sie werden unter anderem für die Aufrechterhaltung des Verbandsbetriebes und für die Ausrichtung von Wettkampfveranstaltungen verwendet. Entsprechend des Umfanges der zu bewältigenden Aufgaben kann vom Vorstand für außerordentliche Leistungen, die der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden können, durch einstimmigen Beschluß eine angemessene
Entschädigung an Personen zuerkannt werden oder ein angestellter Geschäftsführer bestellt werden, dem die Zeichnungsberechtigung im Ausmaße eines Schriftführers eingeräumt wird.
§ 12 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliederbeitrag in begründeten Einzelfällen herabzusetzen oder bei besonderer Notlage von der Zahlung desselben vorübergehend oder ganz zu befreien.
§ 13 Auflösung
Die freiwillige Auflösung kann nur durch eine Mitgliederversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die
Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.